Mehrwertsteuer - Wichtige Änderungen
Seit dem 1.1.2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Bitte beachten Sie:Die erhöhten Mehrwertsteuersätze gelten erst ab dem 1.1.2011!
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Erhöhung der Umsatzlimite von CHF 75'000 auf 100'000 Jahresumsatz für die obligatorische Steuerpflicht.
Solange eine unternehmerische Tätigkeit besteht, besteht die Steuerpflicht. Diese beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit, auch wenn noch keine Umsaätze erzielt werden. Bisher steuerpflichtige Unternehmen, welche 2009 die Umsatzgrenze von CHF 100'000 nicht überschreiten, können sich aus dem Register der Mehrwertsteuer-pflichtigen streichen lassen. Sie haben sich dazu bis spätestens 31. Januar 2010 bei der ESTV schriftlich zu melden. Meldet sich die bisher steuerpflichtige Person nicht innert der Frist bei der ESTV, so wird angenommen, dass sie auf die mögliche Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet.
Saldosteuersatz für das Gastgewerbe beträgt ab dem 1.1.2010 noch 5% (Beherbergung inkl Frühstück: 2%)
Die neuen Limiten für die Anwendung der Abrechnungsmethode mit Saldosteuersätzen betragen 5 Mio. Franken steuerbarer Inlandumsatz und maximal CHF 100'00 pro Steuerperiode geschuldete Steuern.
Alle steuerpflichtigen Personen, welche die neuen Limiten erfüllen, können die Saldosteuermethode wählen. Steuerpflichtige können auch zur effektiven Methode wechseln. Um die Abrechnungsmethode zu wechseln, muss der Steuerpflichtige dies bis Ende März 2010 der ESTV mitteilen.
Die Abrechnung nach Saldosteuermethode muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Wird die effektive Abrechnungsmethode gewählt, so kann die Steuerpflichtige Person frühestens nach drei Jahren zur Saldomethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
Keine Vorsteuerkorrektur ist erforderlich:
- Auf Ausgaben von Verpflegung und Getränke (bisher 50%)
- Bei Geschenken bis CHF 500 pro Empfänger und Jahre (bisher CHF 300)
- Generell bei Werbegeschenken und Warenmustern, d.h. ohne wertmässige Begrenzung
Getränke und Lebensmittel ohne Alkohol und Tabak in Verpflegungsautomaten
Werden Nahrungsmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, findet der reduziert Steuersatz Anwendung. Das gilt auch für Verpflegungsautomaten mit angebotenen Konsumationsmöglichkeiten (z. B. Tische/Stühle usw.). Es muss ein Bezug ab Automat mit direkter Zahlung am Automat vorliegen.
Eigenverbrauch
Der Eigenverbrauch wird nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzuges berechnet und ist somit nicht mehr Bestandteil des zur Steuerberechnung massgebenden Umsatzes.
Leistungskombinationen
Für die untergeordnete Leistung gilt derselbe Satz wie für die Hauptleistung wenn die Hauptleistung mindestens 70% der Gesamtleistung beträgt . Dies gilt auch, wenn die Hauptleistung von der Steuer befreit ist. Zum Beispiel unterliegen der Kombination Übernachtungn und Mahlzeiten nun gesamthaft dem Beherbergungssatz, wenn die Übernachtung 70% des Arrangements ausmacht. Weiteres Beispiel wäre die Kombination von Ausbildungsleistungen und gastgewerblichen Leistungen.
Strafrechtliche Änderungen
- Verjährungsfrist für einen Entscheid der Steuerverwaltung nach einer Kontrolle beträgt neu zwei Jahre.
- Absolute Verjährungsfrist wird von 15 auf 10 Jahre reduziert.
- Die strafwürdigen Handlungen sind im Gesetz differenziert umschrieben, die Höhe der Strafe ist abgestuft nach dem Unrechtsgehalt der einzelnen Tathandlungen.
- Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen.
- Der heute fixe Verzugszinssatz von 5 Prozent wird flexibel gestaltet und den marktüblichen Verhältnissen angepasst.
Dieser Beitrag entstand mit freundlicher Unterstützung von:
H. R. Utiger
Leiter Steuerabteilung
Stv. Direktor
Gastroconsult AG
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