Home
Verband
Mitgliedschaft
Rechtsauskunft
Weiterbildung & Training
Büchershop
Gastro-Unternehmer-ausbildung G1 - G3
Training & Coaching
Intensivseminare
Medien & Politik
Hotellerie
Veranstaltungen
Stellen & Immobilien
édition gastronomique
Der Schweizer Bier-Sommelier®
Der Schweizer Spirituosen-Sommelier®
Der Schweizer Wein-Sommelier® WSET® Level 2
Der Schweizer Wein-Sommelier® WSET® Level 3
Der Rezeptionskurs
Der Barkurs
Ich bin Vorgesetzter
Angebot der regionalen Gastro-Bildungszentren
Qualitäts-Programm des Schweizer Tourismus
Hotelfachschulen
Hotel & Gastro formation
Büchershop
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in allen Texten die männliche Form verwendet.
A
Alkohol
|
Abgabe an Jugendliche: Spirituosen und Alcopops dürfen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Das Mindestalter für die Abgabe von Wein, Bier, Panaché beträgt 16 Jahre (Tessin: abweichende kantonale Regelung). Restaurants sind verpflichtet, mittels Hinweisschilder auf die Altersrestriktionen beim Verkauf von Alkohol aufmerksam zu machen und diese – gegebenenfalls durch die Kontrolle der Ausweise – einzuhalten. Die Kantone überwachen die Einhaltung der Alterslimiten und Fehlbare werden gebüsst – auch wenn Testkäufe teilweise mit «aufgestylten» Jugendlichen auf fragwürdige Weise durchgeführt wurden.
Abgabe an Betrunkene ist in den allermeisten kantonalen Gastgewerbegesetzen explizit verboten. Preis im Verhältnis zu alkoholfreiem Getränk (Sirupartikel): Je nachkantonaler Regelung müssen ein oder mehrere alkoholfreie Getränke billiger oder zum gleichen Preis angeboten werden als das günstigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge. |
Amtsblatt
|
Die Auflage des Amtsblattes in Gaststätten ist in den Kantonen Jura, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich obligatorisch.
|
Annulationsbedingungen
|
Die Annullationsbedingungen sollten dem Gast spätestens bei jeder Zimmer- oder Saalreservation mitgeteilt werden (aus Beweisgründen in schriftlicher Form).
Annullationsbedingungen sollten u. a. die Höhe der Konventionalstrafe bei Nichteinhalten der Reservation sowie Annullationsfristen enthalten. siehe auch RESERVATIONEN |
B
Bewirtungspflicht
|
Grundsatz Vertragsfreiheit: Der Unternehmer darf grundsätzlich bewirten und beherbergen, wen er will. Einzelne Kantone (AG, FR, GE, JU, NE, SO) sehen jedoch eine ausdrückliche Bewirtungspflicht im Gesetz vor, sofern der Gast nicht offensichtlich zahlungsunfähig ist oder sich ungebührlich verhält. Im Kanton Aargau gibt es diesbezüglich eine besondere Bestimmung zur Beherbergung.
Diskriminierungsverbot: Unzulässig ist eine Verweigerung der Bewirtung oder Beherbergung aus rassistischen Gründen. |
Bezahlung
|
Cash or credit: Grundsätzlich können sowohl der Unternehmer wie aber auch der Gast auf eine Barzahlung bestehen. Gastbetriebe wie auch Gäste müssen schweizerische Umlaufmünzen (maximal 100) sowie Banknoten (unbeschränkt) an Zahlung nehmen. Ein Betrieb muss also weder Kreditkarten noch Lunch-Checks akzeptieren, auch wenn dies in vielen Fällen vorteilhaft ist.
Unternehmen, welche Kreditkarten und Lunch-Checks akzeptieren, kennzeichnen dies mit einem entsprechenden Aufkleber. Will ein Gast in einem gekennzeichneten Betrieb mit der Kreditkarte oder mit Lunch-Checks bezahlen, so muss der Restaurateur oder Hotelier diese Zahlungsmittel entgegennehmen. Einräppler: Der Einräppler wurde auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt und ist daher kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr. Vergebliche Zahlungsbemühungen: Wird nach mehreren erfolglosen Aufforderungen immer noch nicht einkassiert, kann der Gast seine Visitenkarte oder seine Adresse hinterlassen. Damit ermöglicht er, dass eine Rechnung geschickt werden kann. Weggehen ohne Zahlungsabsicht ist auf Antrag strafbar (Zechprellerei). Die Tatsache, dass trotz mehreren Aufforderungen nicht einkassiert wird, stellt nie einen Verzicht des Restaurateurs auf sein Entgelt dar. Zahlungsschwierigkeiten des Gastes: Der Unternehmer darf eine Schuldanerkennung, ev. sogar Sicherheitsleistung vom Gast verlangen oder Arrest/Retention von Gästeeigentum beim Betreibungsamt beantragen. |
Brot/Gedeck
|
Bezahlung: Es steht dem Unternehmer frei, für Brot und Gedeck eine Bezahlung zu verlangen. Dies muss aber auf der Menükarte oder durch einen Hinweis im Lokal deutlich vermerkt sein.
|
D
Deklaration
|
Verschiedene gesetzliche Bestimmungen verlangen, dass die Gäste in Restaurants über die wesentlichen Eigenschaften der abgegebenen Speisen und Getränke informiert werden.
|
Diebstahl
|
siehe HAFTPFLICHT
|
Drogen
|
Konsum und Handel im Betrieb sind verboten.
|
E
Eintrittsgeld
|
Musik und andere Darbietungen führen zu zusätzlichen Kosten für den Unternehmer (z. Bsp. Musikerlöhne und Urheberrechtsgebühren). Der Unternehmer ist berechtigt, ein Eintrittsgeld oder Zuschläge auf Konsumationen zu verlangen. Der Gast muss sich darüber aber im Voraus orientieren können.
|
F
G
Garderobe
|
siehe HAFTPFLICHT
|
Gästekontrolle
|
In den meisten Kantonen ist der Hotelier verpflichtet, eine Gästekontrolle zu führen (Meldeschein durch den Gast unterschreiben lassen).
|
Glas Wasser
|
Es besteht für den Gast kein Anspruch auf ein unentgeltliches Glas Wasser, sei dies mit oder ohne zusätzlichem Essen und Getränk. Der Restaurateur kann daher für ein Glas Wasser aus dem Hahnen einen Preis festsetzen. Eine Ausnahme besteht allerdings im Kanton Tessin. Hier muss gratis ein Glas Wasser abgeben werden, wenn eine Hauptmahlzeit serviert wird.
|
Gedeck
|
siehe BROT/GEDECK
|
H
Haftpflicht für Gegenstände des Gastes (Grundsätze)
|
Gästeeigentum bei Übernachtung: Der Hotelier und beherbergende Gastwirt haftet prinzipiell für das Gästeeigentum (Beschädigung, Vernichtung und Entwendung).
Meldung der Schäden (bei Übernachtung): Der Gast muss alle Schäden sofort nach der Entdeckung dem Unternehmer melden, ansonsten erlöschen seine Ansprüche. Durch den Gast verursachte Schäden (bei Übernachtung): Für Schäden, die durch den Gast oder einen seiner Begleiter oder Besucher verursacht wurden, haftet der Hotelier nicht. Höhere Gewalt (bei Übernachtung): Bei höherer Gewalt liegt die Haftung ebenfalls nicht beim Hotelier. Wertgegenstände (bei Übernachtung): Für Kostbarkeiten und grössere Geldbeträge haftet der Hotelier nur, sofern diese hinterlegt wurden oder wenn ihn oder ein Mitarbeiter ein Verschulden trifft. Werden Wertgegenstände zur Aufbewahrung übernommen, so haftet der Hotelier für den vollen Wert. Dies gilt auch für den Fall, wenn er die Aufbewahrung ablehnt (ausser eine solche kann nicht zugemutet werden). Haftungshöhe (bei Übernachtung): Wenn dem Hotelier oder einem seiner Mitarbeiter kein Verschulden angelastet werden kann, so haftet dieser pro Gast mit maximal 1000.– Franken. Garderobenhaftung im Restaurant: Bei blosser Bewirtung haftet der Restaurateur für die Garderobe nur, wenn ein Hinterlegungsvertrag (muss nicht unbedingt schriftlich sein) abgeschlossen wurde. Ein solcher liegt zum Beispiel vor, wenn die Kleider gegen eine Empfangsmarke angenommen werden. Werden Kleider hingegen entgegengenommen und in einer frei zugänglichen und unbewachten Garderobe ohne Empfangsmarke abgelegt oder vom Gast selber in einer frei zugänglichen Garderobe aufgehängt, so kommt kein Hinterlassungsvertrag zustande und der Restaurateur haftet nicht. Das gilt unbesehen davon, ob die Garderobe mit einem Schild «jede Haftung ist ausgeschlossen» versehen ist oder nicht. Fahrzeuge: Bei Fahrzeugen besteht nur eine Haftung, wenn der Restaurateur oder der Hotelier einen Hinterlegungsvertrag abgeschlossen haben. Ein solcher kommt zum Beispiel zu Stande, wenn ein Parkplatz in der Tiefgarage angeboten wird. Keine Haftung besteht hingegen in den meisten Fällen, wenn das Fahrzeug auf einem offenen Hotelparkplatz abgestellt wird. Für Schäden wegen Gebäudemängeln haftet der Hauseigentümer. |
Haftpflicht für Produkte
|
Für die Sicherheit von Produkten (Produktehaftpflicht) haftet grundsätzlichder Unternehmer. Der Gast muss beweisen können, in welchem Betrieb er einen Schaden (z. Bsp. Zahnabbruch durch Plastikstück in Torte) erlitten hat.
|
Handy
|
Um Verhaltensregeln oder Verbote zu vermeiden, werden die Gäste gebeten, ihr Handy so einzustellen, dass andere Gäste nicht gestört werden. Grundsätzlich entscheidet der Betriebsinhaber im Rahmen der Hausordnung über die Verwendung des Handys.
|
Happy Hour
|
Spezielle Verkaufs- und Werbemassnahmen wie zum Beispiel eine Happy Hour oder preisvergleichende Angaben sind mit und für gebrannte Wasser nicht zulässig. Erlaubt sind solche Aktionen hingegen für Wein und Bier.
|
Hausverbot
|
Der Restaurateur oder Hotelier kann unerwünschten Gästen ein Hausverbot erteilen. Dieses muss jedoch sachlich begründet und darf nicht willkürlich sein. Unzulässig ist ebenfalls ein Hausverbot aus rassistischen Gründen. Ein Hausverbot kann zeitlich befristet oder aber unbefristet ausgesprochen werden. Inhaltlich sollte das Hausverbot folgende Punkte beinhalten:
|
Hygiene
|
Die strengen Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung verlangen sowohl vom Restaurateur wie auch vom Gast ein entsprechendes Verhalten. Der Unternehmer kann den Gast anweisen, unhygienisches Verhalten zu unterlassen.
siehe auch TIERE. |
K
Kleidung
|
Vorschriften bezüglich Kleidung (z. Bsp. Krawattenzwang) müssen dem Gast rechtzeitig (z. Bsp. bei der Reservation) bekannt gegeben werden.
|
L
Lärm
|
Der Unternehmer ist verantwortlich für einen angemessenen Lärmpegel in und ausserhalb des Betriebes. Die Gäste sind gebeten, vor allem nachts Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen. Gäste, welche im Freien übermässig Lärm verursachen, machen sich auch selber verantwortlich. Der genaue Lärmbelastungsgrenzwert ist abhängig von der Zone, in der sich eine Liegenschaft befindet. In einer Wohn- und Gewerbezone ist die Lärmempfindlichkeit höher als in einer Industriezone. Neben der Zone spielt auch noch die Tageszeit eine Rolle. Zu berücksichtigen sind neben den Gesetzen auf Stufe des Bundes auch solche in den Kantonen und Gemeinden.
|
M
Menükarte
|
Inhalt und Preise auf der Menükarte sind verbindlich. Dabei müssen die Endpreise respektive die tatsächlich zu bezahlenden Preise angegeben werden. Die Mehrwertsteuer muss in diesem Endpreis enthalten sein. Möglich ist es, in der Menükarte auf Tagespreise zu verweisen und diese dann auf einer gut sichtbaren Tafel aktuell anzugeben.
|
Mindestkonsumation
|
Es ist zulässig, eine Mindestkonsumation zu verlangen. Diese muss aber dem Gast vorgängig bekannt gegeben werden.
|
Mitarbeitende
|
Mitarbeitende haben Anspruch darauf, vom Gast korrekt behandelt zu werden.
Beschwerden gegen Mitarbeitende, die sich nicht korrekt verhalten, sind an den Vorgesetzten bzw. den Unternehmer zu richten. |
Musik
|
Musikwünsche sollten vom Unternehmer soweit als möglich berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Lärmimmissionen nicht zu hoch sind.
Für Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung, für Hintergrundmusik, für Musikautomaten und für Konzerte sind Urheberrechtsentschädigungen geschuldet. Diese werden in den allermeisten Fällen von der SUISA oder der BILLAG in Rechnung gestellt. Mitglieder von GastroSuisse erhalten für den «Tarif GT H» der SUISA (Vordergrundunterhaltung, z. Bsp. Disk-Jockeys) eine Ermässigung von 10%. GastroSuisse hat für ihre Mitglieder ein Merkblatt zu den Urheberrechtsabgaben in der Gastronomie zusammengestellt. |
O
Öffnungszeiten
|
Die Öffnungszeiten sind abhängig von der jeweiligen Gesetzgebung und vom Entscheid des Unternehmers. Bei Übertretungen wird der Unternehmer – und je nach kantonalem Gastgewerbegesetz auch der Gast – gebüsst. Für Hotelgäste gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Polizeistunde (Wirtschafts-Schluss).
|
P
Passivrauchschutz
Picknick
|
Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Konsumation mitgebrachter Speisen und Getränke zu dulden.
siehe auch ZUSCHLÄGE, Zapfengeld. |
Promillegrenze
|
Im Strassenverkehr gilt die 0,5-Promillegrenze. Die Polizei kann jederzeit und überall Atem-Alkoholkontrollen durchführen, auch ohne Verdacht auf Angetrunkenheit.
|
R
Rauchen/nichtrauchen in öffentlichen Lokalen – Passivrauchschutz
|
Im Interesse ihrer rund 21000 Mitgliederbetriebe und auch deren Gäste fordert GastroSuisse einen umfassenden, praktikablen und landesweit einheitlich geltenden Passivrauchschutz. Spezielle Bestimmungen gelten in verschiedenen Kantonen.
Wo noch keine gesetzlichen Regelungen bestehen, legt der Betriebsinhaber fest, ob und wo in seinem Lokal geraucht werden darf. |
Reklamationen
|
Reklamationen sind unangenehm, leider aber nicht immer zu vermeiden. Ein Gastgeber sollte solche Rückmeldungen unbedingt ernst nehmen und die Sachlage mit dem Gast klären. Folgende Anhaltspunkte sind zu beachten:
Wann? Ist der Gast aus irgendeinem Grund mit einer Leistung unzufrieden, soll er dies sofort melden, um damit Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (z. B. Wein ohne „Zapfen“). Nach erfolgter Konsumation kann eine Reklamation nicht als Begründung für die Verweigerung der Zahlung verwendet werden. Wie? Es ist das direkte Gespräch zu suchen. Emotionen sollten vermieden werden, auch wenn dies bei ungerechtfertigter Kritik nicht einfach ist. Bei wem? Zuständig für die Behandlung ist in erster Linie der Kadermitarbeiter des jeweiligen Bereiches. Kann die Reklamation nicht zur Zufriedenheit des Kunden gelöst werden, so ist der Chef persönlich gefragt. Wie weiter? Während gewisse Reklamationen sofort erledigt werden können, braucht es in anderen Fällen genügend Zeit. So soll der erste Ärger verrauchen können. Auch müssen unter Umständen Abklärungen und Gespräche mit Lieferanten und Mitarbeitern geführt werden. Hilfreich könnte es auch sein, ein negatives Feedback eines Kunden mit befreundeten Berufskollegen vertrauensvoll zu besprechen. Oft ist es nämlich so, dass auch andere Betriebe mit ähnlichen Problemen zu kämpfen haben. Falls keine sofortige Erledigung möglich ist, so empfiehlt es sich, die Adresse des Kunden aufzunehmen und sich später nochmals zu melden. |
Reservationen
|
Allgemeiner Grundsatz: Obschon auch mündliche Vereinbarungen rechtsgültig sind, empfiehlt es sich, Reservationen durch den Gast schriftlich bestätigen zu lassen und dem Gast klare Annullationsbedingungen abzugeben. Dadurch kann bewiesen werden, was genau abgemacht worden ist.
Tisch/Saal/Bankett: Reservationen sind gültige Verträge. Die Nichteinhaltung einer Reservation kann zur Schadenersatzpflicht der vertragsbrüchigen Partei führen. Im Streitfall muss der Schaden belegt werden (z. Bsp. keine anderweitige Besetzung möglich, eingekaufte Lebensmittel nicht verwertbar, höhere Personalkosten). Wird eine Konventionalstrafe in einer Reservationsbestätigung vereinbart, so muss der Schaden nicht bewiesen werden. Weniger / mehr Gäste als angemeldet: Bei grösseren Gesellschaften muss klar vereinbart sein, wann die Zahl der Gäste definitiv gemeldet werden muss. Bei einem Leidmahl oder einer Hochzeit können unter Umständen aber dennoch weniger oder mehr Gäste erscheinen als gemeldet. Es muss mit dem Veranstalter verbindlich abgemacht werden, was in solchen Fällen geschieht. Hotelzimmer: Zu regeln sind Beginn und Dauer des Aufenthaltes, Anzahl Betten, Komfort (z. Bsp. Bad/Dusche), ev. weitere Leistungen (z. Bsp. Halbpension); Benützung der Hotelinfrastruktur (z. Bsp. Fitness, Hallenbad), Preis sowie Zahlungsart. Es ist empfehlenswert, schriftliche Abmachungen (inkl. schriftliche Reservationsbestätigung durch den Gast) zu treffen obwohl auch mündliche Vereinbarungen gültig sind. Eine kurzfristige Annullierung berechtigt unter Umständen zu einem Schadenersatz. Auch ist, falls vorher abgemacht, allenfalls eine Konventionalstrafe fällig. Siehe auch ANNULLATIONSBEDINGUNGEN |
S
Saalmiete
|
Eine Entschädigung für die Benützung eines Saales ist üblich. Dazu kann entweder eine Saalmiete und/oder aber ein Zuschlag bei den Konsumationen erhoben werden. Die Entschädigung ist vorgängig zu vereinbaren und sollte schriftlich bestätigt werden.
|
Supplement
|
Der Gast hat keinen Anspruch auf ein unentgeltliches Supplement oder gar auf einen weiteren Gang (ausser dies ist auf der Speisekarte explizit vermerkt).
|
T
Tiere
|
Hunde der Gäste sind in Gastbetrieben an der Leine zu halten. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen ist es untersagt, dass Tiere im Gastlokal gefüttert werden. Der Unternehmer kann das Mitbringen von Tieren verbieten, im Kanton Tessin gibt es diesbezüglich auch eine explizite gesetzliche Regelung im Gastgewerbegesetz. Ein solches Verbot muss aber vor dem Eingang des Betriebes angezeigt werden.
Haustiere des Betriebes haben weder in den Produktions- noch in den Gästeräumen etwas zu suchen. |
Trinkgeld
|
Das Trinkgeld ist prinzipiell seit vielen Jahren im Preis inbegriffen. Natürlich kann der Gast bei guter Leistung und zuvorkommender Bedienung freiwillig einen Overtip geben. Dabei handelt es sich um einen freien Entscheid des Gastes, auf den kein Anrecht besteht.
|
Toiletten
|
Benützung von Toiletten ist prinzipiell nur Gästen gestattet.
|
V
Verlängerung
|
Je nach Kanton ist eine Bewilligung für verlängerte Öffnungszeiten nötig. Wird die «Verlängerung» für einen bestimmten Anlass eines Gastes benötigt, so können die Kosten dafür auf den Gast überwälzt werden. Dies ist vorher jedoch abzumachen und man sollte sich dies sich schriftlich bestätigen lassen. Das gleiche gilt auch, wenn Zuschläge für den Service ab einer bestimmten Zeit (z. Bsp. ab 1.00 Uhr) berechnet werden.
|
W
Wirtshausverbot
|
Mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 ist das Wirtshausverbot, welches bisher durch den Richter als Nebenstrafe ausgesprochen werden konnte, aufgehoben worden. Vom Wirtshausverbot klar zu unterscheiden ist das Hausverbot, das durch den Restaurateur oder Hotelier auch in Zukunft weiterhin ausgesprochen werden kann (siehe Hausverbot).
|
Z
Zigaretten
|
Abgabe an Jugendliche: Verschiedene Kantone haben Altersgrenzen (je nach Kanton 16 oder 18 Jahre) für den Verkauf von Zigaretten bereits in ihre Gesetze aufgenommen oder prüfen die Einführung solcher Bestimmungen. Das Personal ist über diese Bestimmungen zu informieren, damit diese auch durchgesetzt werden können.
Automatenverkauf: Der Verkauf von Zigaretten erfolgt heute häufig über Automaten. In verschiedenen Kantonen besteht ein Mindestalter für die Abgabe von Zigaretten oder solche Bestimmungen treten bald in Kraft. Dies hat auch Auswirkungen auf Zigarettenautomaten: Es muss durch geeignete Massnahmen sichergestellt werden, dass Zigaretten nicht von Jugendlichen bezogen werden. Je nach Kanton müssen die Automaten daher in Sichtweite des Personals stehen oder aber auf Jetons umgerüstet sein. Offenverkauf: Gemäss der Tabakverordnung dürfen Zigaretten nur in vorverpackten Packungen à mindestens 20 Stück abgegeben werden. Damit ist der Offenverkauf von Zigaretten verboten |
Zuschläge
|
Telefongespräche von Gästen: Zuschläge in Hotels und Restaurants sind üblich, da Installation, Betrieb und Gesprächsvermittlung sehr teuer sind.
Zigarettenverkäufe an Gäste: Zuschläge in Hotels und Restaurants sind bei der Verwendung handelsüblicher Zigaretten nicht zulässig. Auf den Zigarrettenverpackungen ist nämlich ein Preis aufgedruckt, der gemäss der Preisbekanntgabeverordnung verbindlich ist. Die Zigaretten müssen daher zum aufgedruckten Preis verkauft werden. Zapfengeld/Tortengeld: Das Zapfen- oder Tortengeld ist eine Entschädigung des Gastes für den Service bei selbst mitgebrachten Waren (z. B. Wein/Torte für Hochzeit/ Bankett). Mit diesem Beitrag muss der Unternehmer seine Kosten (z. Bsp. Personal, Miete, Strom, Reinigung) decken. Wichtig ist, dass die genauen Bedingungen und insbesondere die Höhe des Zapfen- oder Tortengeldes im vornherein abgemacht und schriftlich bestätigt wird. |
Login
Suche


