Herkunft von Fleisch und Fisch
Bei Fleisch und Fisch ist die Herkunft anzugeben. Bei auf See gefangenem Fisch kann das FAO Fanggebiet angegeben werden, beispielsweise Nordwestatlantik. Die Angaben können dem Lieferschein oder der Verpackung entnommen werden.
Hinweise zu in der Schweiz nicht erlaubten Haltungsformen und Leistungsförderern
- Fleisch und Fleischerzeugnisse mit Fleisch von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis „Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform“ zu deklarieren, wenn das Kaninchen entsprechend gehalten wurde.
- Eier und Eierzubereitungen sind mit dem Hinweis „Aus in der Schweiz nicht zugelassenen Käfighaltung“ zu deklarieren, wenn das Huhn entsprechend gehalten wurde.
- Bei der Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, bei welchen die Tiere mit Hormonen oder Leistungsförderern behandelt wurden, muss folgender Hinweis angebracht werden: „Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein“ und/oder „Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein“. Allenfalls müssen beide Hinweise angebracht werden.
- Die Hinweise sind auf der Verpackung oder Etikette ersichtlich. Besteht ein kurzfristiger Engpass, muss also beispielsweise ausnahmsweise auf Eier aus Käfighaltung zurückgegriffen werden, kann der Gast mündlich darüber informiert werden.
Angaben über gentechnisch veränderte Produkte
Auf gentechnisch veränderte Lebensmittel GVO ist hinzuweisen bei Lebensmittel, die GVO- Erzeugnisse sind und bei Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten.
Angaben über Produkte, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden
Werden Lebensmittel mit ionisierendes Strahlen behandelt, muss dies deklariert werden, beispielsweise wie folgt: „mit ionisierenden Strahlen behandelt“
Hinweise zu Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Es muss schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass die Information zu Allergene mündlich eingeholt werden kann, beispielsweise mit folgendem Wortlaut:
Lieber Gast
Über Zutaten in unseren Gerichten, die Allergien oder Intoleranzen auslösen können, informieren Sie unsere Mitarbeitenden auf Anfrage gerne.
Ihr Gastgeber
Ausschankmenge
Offenausschank:
Bei der Abgabe von Fertiggetränken wie kalter Milch, Mischgetränken, Bier, Aperitif, etc. ist die Mengenangabe vorgeschrieben. Der Ausschank darf nur in Gefässen erfolgen, welche entweder amtlich geprüft und gestempelt sind oder mit einem Füllstrich, Nenninhaltsangabe und einem vom Bundesamt für Metrologie (METAS) anerkannten Kennzeichen versehen sind.
Keine Mengenangaben sind erforderlich für Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke
Bestimmungen zur Alkoholabgabe an Jugendliche
Mit einem Anschlag ist deutlich zu machen, dass das Mindestalter für die Abgabe von Bier, Wein und Fruchtwein 16 Jahre, für die Abgabe von Spirituosen, Apéritifs und Alcopops 18 Jahre beträgt.Die Mitarbeitenden sind geschult und verlangen im Zweifelsfall einen Altersnachweis.
Alkoholfreie Getränke (Sirupartikel)
- Gastronomiebetriebe müssen nichtalkoholische Getränke führen, die bei gleicher Menge und gleichem Service günstiger sind als das günstigste alkoholische Getränk. Die Kantone können bestimmen, wie viele Getränke angeboten werden müssen.
- Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie deutlich von alkoholfreien Getränken unterscheidbar sind.
Preis und Mehrwertsteuersatz
- Jedes Gericht auf der Karte ist mit dem Preis zu versehen. Bei Getränken aller Art ist zudem ersichtlich, für welche Menge der Preis gilt.
- Ebenfalls angegeben werden muss die Währung. Diese kann direkt neben dem Preis angegeben werden oder mit dem Hinweis „alle Preise verstehen sich in Schweizerfranken“.
- Einmal muss zudem der aktuelle Mehrwertsteuersatz auf der Karte ersichtlich sein (inkl. x % Mwst.)