Mehrwertsteuer im Schweizer Gastgewerbe

Die Mehrwertsteuer ist eine komplexe Steuer. Änderungen oder Ergänzungen publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) laufend. Aktuell gelten in der Schweiz nachstehende Steuersätze.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Mehrwertsteuersätze:

Normalsatz 8,1 %

Der Normalsatz zu 8,1 % beinhaltet Restaurationsleistungen, alle alkoholischen Getränke, Konsumationen aus der Minibar, Eintritt ins Fitness sowie Vermietungen oder Benutzungen jeglicher Art, wie Billardtische, Ski, Sitzungszimmer oder Parkplätzen - letzteres ausser, sie sind im Preis der Übernachtung inbegriffen, dann gilt jener Sondersatz zu 3,8 %.

Sondersatz für Beherbergung 3,8 %

Der Sondersatz für Beherbergung zu 3,8 % ist ein provisorischer Satz, der immer wieder durch das Parlament verlängert werden muss. Er gilt für die Beherbergung und steht direkt im Zusammenhang mit Nebenleistungen, wie Radio- und TV-Benutzung (ohne Pay-TV), dem Parkplatz oder dem in der Übernachtung inkludierten Frühstück. Stehen letztere beiden nicht im Zusammenhang mit der Übernachtung, ist der Normalsatz von 8,1 % fällig, zum Beispiel wenn Passanten das Hotelfrühstück geniessen wollen. Ebenfalls unter den Sondersatz fallen erweiterte Nebenleistungen, die im Zimmerpreis inbegriffen sind und innerhalb der Hotelanlage erbracht und genutzt werden.

Reduzierter Steuersatz zu 2,6 %

Der reduzierte Steuersatz zu 2,6 % gilt für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke bei Verkauf über die Gasse oder bei Hauslieferungen. Vor Ort dürfen keine Zubereitungs- oder Servierleistungen erbracht werden, wozu bereits das Einrichten des Buffets oder das Eindecken der Tische zählen. Ist aus einem Beleg nicht ersichtlich, ob es sich um eine gastgewerbliche Leistung, um eine Hauslieferung oder um eine Leistung im Ausland handelt, geht die ESTV davon aus, dass es sich um eine gastgewerbliche Leistung handelt, die zum Normalsatz abzurechnen ist.

Kleine Mischbetriebe (bspw. Imbissbars mit Take-away oder Kioske) können vereinfacht mit einer Pauschale abrechnen. Dies ist möglich bei kleinen Betrieben, die über höchstens 20 Sitz- oder Stehplätze (je Filiale) verfügen oder wenn der Ladenumsatz mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht.

Saldosteuersätze

Der Saldosteuersatz ist ein vereinfachtes Verfahren zur Abrechnung der Mehrwertsteuer, das für bestimmte Unternehmen in der Schweiz angewendet werden kann. Mit dieser Abrechnungsmethode müssen die Vorsteuern nicht separat ermittelt werden. Stattdessen wird die geschuldete Steuer durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, also des Umsatzes inkl. Steuer, mit dem Saldosteuersatz berechnet.
Um dieses System anwenden zu können, müssen per 01. Januar 2024 folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Umsatzgrenze: CHF 5'024'000
  • Steuerzahllast: CHF 108'000

Die Liste der aktualisierten Saldosteuersätze nach Branche und Tätigkeiten finden Sie hier.

Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.

Online-Lösungen zur Steuerverwaltung

Den Steuerpartnern der Eidgenössischen Steuerverwaltung stehen zwei neue Online-Lösungen zur Verfügung:

Rückerstattungsantrag

Die neu bereitstehende Online-Lösung des Rückerstattungsantrages richtet sich an inländische juristische Personen sowie andere Berechtigte, beispielsweise Stockwerkeigentümergemeinschaften. Die Steuerpartner können ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungsteuer mit Formular 25 online ausfüllen, notwendige Beilagen direkt hochladen und den Antrag elektronisch bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. Bisher war dazu ausschliesslich ein Antrag mit einem Papierformular möglich, welches ausgefüllt und mit Belegen versehen per Post eingereicht wurde. Zuerst erfassen die Antragstellenden die zur Rückerstattung beantragte Verrechnungssteuer. Dann wird die Rückerstattung plausibilisiert berechnet.

Aus rechtlichen Gründen muss der Steuerpartner anschliessend ein Unterschriftenblatt zum Formular 25 ausdrucken, rechtsgültig unterzeichnen und in Papierform der ESTV zustellen. Elektronisch übermittelte Anträge sind erst gültig, wenn das dazugehörige Unterschriftenblatt fristgerecht bei der ESTV eintrifft.

Mehrwertsteuer-Online-Abrechnung

Sicherheit und Komfort steht hier im Vordergrund. Zudem sind die Deklarationen auch für zurückliegende Steuerperioden jederzeit einsehbar und soweit vorgesehen editierbar. Die Portalfunktionen decken alle erforderlichen Arbeiten rund um die Steuerdeklaration ab. Im Unterscheid zur Verrechnungssteuer-Rückerstattung erfolgt die Einreichung der MwSt.-Abrechnungen vollständig elektronisch, d.h. die handschriftliche Unterschrift entfällt, abgesehen von der einmaligen Registrierung zu Beginn; die Rechtsgrundlagen der MwSt. ermöglichen dies.

Regelmässig werden sie durch eine Einreiche-Erinnerung per Mail unterstützt. Daneben können Sie online Fristverlängerungen, Korrekturabrechnungen sowie Jahresabstimmungen unkompliziert mit der ESTV abwickeln. Die ESTV arbeitet bereits am nächsten Erweiterungsschritt, der die medienbruchfreie Übernahme der Daten aus den kundenseitigen Buchhaltungs-/ERP-Systemen ermöglichen wird.