Sie fragen – wir antworten:

Der Rechtsdienst GastroSuisse (Hauptsitz Zürich und Filiale im Welschland) beantwortet täglich über 100 rechtliche Anfragen, die per Telefon, Fax, Post oder per E-Mail gestellt werden. Die arbeitsrechtlichen Fragen machen dabei den weitaus grössten Anteil aus. Wir haben uns deshalb entschieden, die meistgestellten Fragen und die richtigen Antworten zu veröffentlichen.

Weder die Fragen noch die Antworten erheben einen Anspruch auf Vollständigkeit.

Da grundsätzlich jeder Sachverhalt anders gelagert ist, können aus diesen Antworten allenfalls nur bedingt Rückschlüsse auf die eigene Situation gezogen werden.

Bei Unsicherheiten wenden sich Mitglieder von GastroSuisse direkt an die Experten: Der Rechtsdienst ist für sie inbegriffen!

Anwendbarkeit des L-GAV

Gilt der L-GAV des Gastgewerbes auch für Nichtmitglieder der Verbände (Art. 1 L-GAV)?

Der L-GAV des Gastgewerbes wurde vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Dadurch gilt er für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gastgewerblichen Branche, unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft. Die Arbeitgeber können sich somit auch nicht durch einen Verbandsaustritt dem L-GAV entziehen.

Welcher GAV gilt für Arbeitsverhältnisse in einer Bäckerei oder Metzgerei mit Restaurant (Art. 2 L-GAV)?

Die Anwendbarkeit des L-GAV für Detailhandelsbetriebe, die zusätzlich ein Restaurant betreiben hängt davon ab, ob das Lokal mehr oder weniger als 50 Plätze hat und ob der gastgewerbliche Teil im Wesentlichen zu den gleichen Zeiten geöffnet ist, wie der Detailhandelsbereich. Der L-GAV findet keine Anwendung, wenn der gastgewerbliche Teil weniger als 50 Plätze hat. Sind mehr als 50 Plätze vorhanden und es besteht für die Mitarbeiter ein dem L-GAV gleichwertiger GAV, so findet der L-GAV keine Anwendung. In den übrigen Fällen ist der L-GAV anwendbar, wenn der Mitarbeiter (z.B. der Charcuterieverkäufer) vorwiegend im gastgewerblichen Teil seine Arbeit leistet.

Gilt der L-GAV des Gastgewerbes auch für Aushilfen / Ausländer / Geranten/Lernende?

Aushilfen:

Unter Aushilfen versteht man Mitarbeiter mit gelegentlichen (unregelmässigen) Arbeitseinsätzen. Es wird grundsätzlich kein Mindestpensum vereinbart und die Mitarbeiter haben das Recht, angebotene Arbeitseinsätze abzulehnen.

Mit Aushilfen empfiehlt es sich, einen Rahmenvertrag abzuschliessen, in dem die allgemeinen Arbeitsbedingungen (Bsp. Lohn) klar umschrieben werden. Nimmt der Arbeitgeber die Dienste des Aushilfsmitarbeiters in Anspruch, werden die vereinbarten Vertragsbedingungen jeweils "aktiviert".

Wird eine Aushilfe regelmässig beschäftigt, besteht ein „normaler“ Teilzeitarbeitsvertrag mit unregelmässigen Zeiten. Das trifft vor allem zu, wenn der Mitarbeiter die Arbeitsleistung gemäss Arbeitsplan verrichtet. Damit entsteht der Anspruch des Mitarbeiters auf eine durchschnittliche Beschäftigung.

Auch bei Arbeitsverhältnissen dieser Art gelten die Rechte und Pflichten des L-GAV im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit. Ausnahmen sind durch zwingende Gesetze oder durch Regelung im L-GAV möglich, z.B. bei der Unfallversicherung (bis durchschnittlich acht Stunden pro Woche nur Berufsunfall (BU)) sowie bei der Auszahlung der Ferien mit dem Lohn (nur bei Aushilfen mit sehr unregelmässigem Arbeitspensum zulässig).

Ausländer:

Grundsätzlich gilt der L-GAV des Gastgewerbes auch für Ausländer. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm beschäftigten ausländischen Mitarbeiter die notwendigen Bewilligungen besitzen und dies bevor sie die Arbeit im Betrieb effektiv aufnehmen.

Je nach Herkunftsstaat des Mitarbeiters – EU/EFTA-Land oder Drittstaat – sind dabei unterschiedliche Bewilligungen einzuholen. Mehr Informationen unter "Ausländische Mitarbeiter".

Geranten/Direktoren:

Sie sind Arbeitnehmer, die dem L-GAV nicht unterstellt sind, sofern Sie im Sinne des Arbeitsgesetzes umfassende Entscheidungsbefugnisse in wesentlichen Angelegenheiten (Personal, Budget, Betriebskonzept etc.) haben und eine umfassende Verantwortung tragen.

Bei Zweifeln wendet man sich an die zuständigen kantonalen Arbeitsbehörden.

Lernende:

Unterstehen nicht dem L-GAV des Gastgewerbes. Es besteht eine separate Lehrlingsvereinbarung für das Gastgewerbe. Siehe Lehrlingsvereinbarung

Verträge schliessen und beenden

Gelten auch mündliche Verträge (Art. 4 L-GAV)?

Arbeitsverträge können auch mündlich, sogar ohne genaue Abrede abgeschlossen werden (Beispiel: «Kollege hilft zehn Tage in der Küche aus» = Arbeitsverhältnis).

Einzelne Vereinbarungen sind allerdings nur gültig, wenn sie schriftlich fixiert werden (z.B. längere Probezeit, längere Kündigungsfristen, Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsvertrages, Unterkunft und Verpflegung etc.; vgl. Art. 4 Ziff. 2 L-GAV).

Merke: Mit der Einführung des Bundesgesetzes "zum Schutz vor Passivrauchen" ist eine schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter für die Beschäftigung in einem Raucherbetrieb bzw. Fumoir zwingend notwendig.

Es wird grundsätzlich empfohlen mit allen Mitarbeitern schriftliche Verträge abzuschliessen.Beachten Sie dazu die GastroSuisse Vertragsvorlagen.

Was ist in Bezug auf die Probezeit zu beachten (Art. 5 L-GAV)?

Die Probezeit beträgt ohne zusätzliche schriftliche Vereinbarung 14 Tage bei einer Kündigungsfrist von 3 Tagen. Schriftlich kann jedoch eine maximale Probezeit von 3 Monaten vereinbart werden.

Die Probezeit verlängert sich um die Dauer der Absenz, wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Die Kündigung kann noch am letzten Tag der Probezeit dem Mitarbeiter zur Kenntnis gebracht werden. Auch in diesem Fall gelten die kurzen Kündigungsfristen der Probezeit. Zudem kommen die gesetzlichen Sperrfristen während der Probezeit noch nicht zur Anwendung.

Merke: Auch für befristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit vereinbart werden. Ohne gegenteilige, schriftliche Parteivereinbarung besteht beim befristeten Arbeitsverhältnis aber keine Probezeit.

Wie muss man kündigen (Art. 6 L-GAV)?

Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist dem Mitarbeiter zur Kenntnis (mündlich/schriftlich) gebracht werden. Wird mit eingeschriebenem Brief gekündigt, sollte dieser mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugestellt werden. Wird die Zeit knapp, empfiehlt es sich, zusätzlich eine Kopie mit A-Post-Plus zu versenden (die Post registriert die Zustellung in den Briefkasten).

Auch eine mündliche Kündigung ist möglich. Aus Beweisgründen sollte man zusätzlich immer ein Kündigungsschreiben – als Bestätigung – zusätzlich dem Mitarbeiter übergeben und von ihm unterschreiben lassen. Falls der Mitarbeiter die Unterschrift verweigert, sollte ihm die Kündigung im Beisein eines möglichst neutralen Zeugen verlesen werden.

Bei einer Kündigung ist darauf hinzuweisen, dass auf den nächstmöglichen Termin hin gekündigt wird. Die Kündigung ist jeweils auf das Ende eines Monats möglich. Im ersten bis fünften Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist einen und ab dem sechsten Dienstjahr zwei Monate.

Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Die Gegenpartei kann allerdings nachträglich eine schriftliche Begründung verlangen (Art. 335 Abs. 2 OR).

Bei der Angabe von Gründen sollte man äusserst zurückhaltend sein, denn Kündigungen aus persönlichen Gründen oder «Rachekündigungen» etc. können missbräuchlich sein und finanzielle Konsequenzen haben (Art. 336 ff. OR).

Wann darf man dem Mitarbeiter nicht kündigen (Art. 336c OR)?

Krankheit/Unfall:

Im ersten Dienstjahr während 30 Tagen; vom zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.

Schwangerschaft:

Während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und während 16 Wochen (112 Kalendertage) nach der Niederkunft.

Obligatorischer Militär- oder Schutzdienst, Zivildienst:

Während der gesamten Dauer des Dienstes und – sofern dieser mindestens elf Tage dauert – auch während vier Wochen davor und danach.

Wichtig: Diese Sperrfristen gelten erst nach Ablauf der Probezeit.

Wird die Kündigung vor Eintritt einer dieser Sperrfristen dem Mitarbeiter zur Kenntnis gebracht oder zugestellt, so ist sie rechtsgültig.

Die Kündigungsfrist verlängert sich jeweils um die Dauer des Unterbruchs. Fällt die Zustellung der Kündigung in eine Sperrfrist, dann ist die Kündigung nichtig und muss nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden. Siehe Merkblatt "Kündigungsfristen und Sperrfristen" und den GastroSuisse Sperrfristen-Rechner.

Können befristete Arbeitsverträge gekündigt werden (Art. 6 Ziff. 3 L-GAV)?

Befristete Arbeitsverträge können nur gekündigt werden, wenn dies explizit schriftlich im Vertrag vereinbart wurde.

Wann darf der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen (Art. 337 OR)?

Hier kann man keine allgemeingültigen Aussagen machen. Die Gerichte sind in diesem Bereich sehr streng. Nur bei krassen und beweisbaren Vertrauensverletzungen (z.B. Diebstahl eines hohen Betrages, Tätlichkeiten gegen den AG oder Arbeitskollegen, sexuelle Belästigung etc.) ist eine fristlose Kündigung – unter Berücksichtigung aller Aspekte – unter Umständen gerechtfertigt.

Der Arbeitgeber kann nicht sehr lange überlegen, ob er eine fristlose Kündigung aussprechen will. In der Regel hat man dazu zwei bis drei Arbeitstage Zeit, ausser bei Fällen von sexueller Belästigung, wo zunächst sorgfältige Abklärungen getroffen werden müssen.

Es empfiehlt sich – je nach Sachverhalt – vor einer fristlosen Kündigung den Mitarbeiter schriftlichen zu verwarnen und als Konsequenz die fristlose Kündigung konkret anzukündigen. Vor dem Verfassen einer schriftlichen Verwarnung empfehlen wir mit dem Rechtsdienst GastroSuisse Kontakt aufzunehmen.

Häufig ist eine Freistellung (mit Lohnfortzahlung bis zum Ende der Anstellungsdauer) für den Arbeitgeber die günstigere bzw. risikoärmere Variante. Siehe Merkblatt "Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber".

Der Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit

Was muss der Arbeitgeber machen, wenn der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint?

Keine fristlose Entlassung aussprechen!

Am besten fordert man den Mitarbeiter per Einschreiben auf, die Arbeit umgehend, jedoch bis spätestens zu einem ultimativen Datum (Uhrzeit nennen) hin wieder aufzunehmen.

In einem solchen Schreiben ist dem Mitarbeiter zudem mitzuteilen, dass sein Nichterscheinen als fristlose Kündigung seinerseits betrachtet wird. Der Arbeitgeber wäre daraufhin berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von einem Viertel des vereinbarten Bruttolohnes gemäss Art. 337d Abs. 1 OR in Abzug zu bringen.

Kann dieser Lohnviertel nicht mit dem ausstehenden Lohn verrechnet werden, hat der Arbeitgeber nur 30 Tage Zeit, diesen Betrag durch Klage oder Betreibung einzufordern.

Die Zeit zwischen dem letzten regulären Arbeitseinsatz und dem Ablauf des gesetzten Ultimatums ist als unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit zu bewerten. Für solche Absenzen besteht keine Lohnfortzahlungspflicht.

Benutzen Sie die GastroSuisse Musterbriefe für Ihre Aufforderungen.

Lohn

Muss man einem «Schnuppermitarbeiter» Lohn zahlen?

Grundsätzlich begründet auch ein kurzer Schnuppereinsatz ein Arbeitsverhältnis mit Rechten und Pflichten. Das bedeutet insbesondere die Pflicht zum Abschluss einer Unfallversicherung.

Bei einem Schnuppereinsatz von maximal einem Tag ist es möglich die Entschädigung gültig wegzubedingen.

Es ist von Vorteil, wenn sich die Parteien vor einem "Schnuppereinsatz" über eine allfällige Entschädigung einigen.

Warum muss der Arbeitgeber in einigen Kantonen ausländischen Mitarbeitern höhere Mindestlöhne als gemäss L-GAV des Gastgewerbes bezahlen (Art. 10 L-GAV)?

Zur Anstellung ausländischer Mitarbeiter aus Drittstaaten bedarf es einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Gemäss Art. 22 AUG wird eine Bewilligung nur erteilt, wenn unter anderem die «orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen» eingehalten werden.

Für die Bestimmung der ortsüblichen Löhne sind die Ergebnisse der zweijährigen Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik zu berücksichtigen. Je nach Kanton und Höhe der regionalen Lebenshaltungskosten können diese Löhne über den Mindestlöhnen von Art. 10 L-GAV liegen.

Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rückfrage beim jeweiligen kantonalen Amt für Migration.

Merke: Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiter aus EU und EFTA-Ländern.

Darf man bei Austritt eines Mitarbeiters seine Minusstunden und zuviel bezogene Ferien vom Lohn abziehen?

Minusstunden dürfen abgezogen werden, sofern sie nachweislich vom Mitarbeiter verschuldet wurden. Da das Verhältnis von Arbeit gegen Lohn monatlich gilt, dürfen Minusstunden am Ende des Arbeitsverhaltnisses nur dann abgezogen werden, wenn dies so vereinbart wurde. Ansonsten gehen die Gerichte davon aus, dass der Arbeitgeber die Minusstunden akzeptiert hat, wenn er monatlich trotz der Minusstunden den unveränderten Lohn bezahlt. Wurden die Minusstunden vom Betrieb verursacht (z.B. wegen Arbeitsmangel) dürfen sie nicht abgezogen werden (gemäss Art. 324 OR gilt dies als Arbeitgeberverzug).

Besteht eine Vereinbarung darüber, dass zuviel bezogene Ferien am Ende des Arbeitsverhältnisses abgezogen werden können, so ist dies möglich. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Arbeitgeber die zuviel bezogenen Ferien nur dann abziehen, wenn sie der Mitarbeiter selber gewünscht hat, und dieser das Arbeitsverhältnis kündigt bzw. der Mitarbeiter nachweislich dem Arbeitgeber Grund zur Kündigung gegeben hat (siehe dazu auch Kommentar zu Art. 17 L-GAV).

Merke: Eine schriftliche Regelung für einen Abzug bei zu viel bezogenen Ferien bei Arbeitsende ist für den Arbeitgeber immer von Vorteil. Die Formularverträge von GastroSuisse beinhalten eine solche Klausel.

Wie berechnet man den Lohn pro Tag (Art. 8 L-GAV)?

Der L-GAV rechnet in Kalender- und nicht in Arbeitstagen. Bei Mitarbeitern mit einer Umsatzbeteiligung oder im Stundenlohn wird hierfür auf den durchschnittlichen Bruttomonatslohn der letzten (max. zwölf) Monate abgestellt.

System:

Bei der Berechnung des Lohnes pro Tag geht man, unabhängig vom jeweiligen Monat, immer von 30 Kalendertagen aus.

Anwendung:

Ein Mitarbeiter tritt seine Arbeitsstelle am 13ten April an.


Beispiel: Arbeitsbeginn 13. April; Bruttomonatslohn Fr. 4`000.-

Fr. 4`000.- : 30 Kalendertage = Fr. 133.34

Fr. 133.34 x 18 Arbeitstage = Fr. 2`400.12 Bruttolohn April

Ausnahme:

Verbleiben dem Mitarbeiter am Ende des Arbeitsverhältnisses Ruhe- und Feiertage, müssen diese mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes entschädigt werden.


Beispiele für Bruttolohn pro Kalendertag:

FERIEN (Art. 17 L-GAV) (durchschnittl.) Bruttomonatslohn : 30

FEIERTAGE/RUHETAGE (Art. 16/18 L-GAV) (durchschnittl.) Bruttomonatslohn : 22

Hinweis: Die Versicherungen berechnen den Bruttolohn pro Tag nach folgender Formel und kommen daher z.T. zu anderen Ergebnissen. Die Differenzen können können aber vernachlässigt werden.

13 x Bruttomonatslohn : 365 Tage

Wie berechnet man den Stundenlohn aufgrund des Monatslohnes (Art. 8 L-GAV Kommentar)?

System:

Zunächst ist auszurechnen, wie viele Stunden pro Monat durchschnittlich geleistet werden. Dazu ist folgende Formel zu verwenden:

Stunden pro Monat = 52 x wöchentliche Arbeitszeit : 12

 

Dies ergibt folgende (Rechen)Werte:

- bei 42 h/Woche 182 h/Monat
- bei 43,5h/Woche 189 h/Monat
- bei 45 h/Woche 195 h/Monat

 

Berechnungsbeispiel:

42 h / Woche; Bruttolohn Fr. 3600.-

Stundenlohn: Fr. 3600.- : 182h/Monat = Fr. 19.80 brutto pro Stunde

Darf ein Umsatzlohn «exkl. MWSt» vereinbart werden (Art. 9 L-GAV)?

Grundsätzlich ist das nicht verboten. Bei Betrieben mit Pauschalabrechnung können aber Schwierigkeiten bei der Berechnung des Umsatzlohnes entstehen.

Gemäss Art. 9 L-GAV können verschiedene Lohnsysteme (Bsp. Umsatz- und Festlohnanteil) vereinbart werden.

Der Mitarbeiter hat unabhängig vom Lohnsystem jeden Monat Anspruch auf den ihm gemäss Art. 10 L-GAV zustehenden Mindestlohn.


Hinweis:

Auf den Formulararbeitsverträgen von GastroSuisse ist der Bruttoumsatz, d.h. Endpreise inkl. MWSt, die massgebende Umsatzgrösse.

Darf man einen Lohn «inkl. 13. Monatslohn» vereinbaren?

Nein! Sowohl bei der Vereinbarung eines Monats- als auch eines Stundenlohnes muss der Anteil 13. Monatslohn unbedingt im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Vereinbart oder bezahlt man einen Lohn "inkl. 13. Monatslohn", dann riskiert man – im Falle einer Beschwerde des Mitarbeiters – eine Doppelzahlung des 13. Monatslohns.

Der 13. Monatslohn kann periodisch; d.h. einmal jährlich, zweimal jährlich, Ende Saison, aber auch monatlich ausbezahlt werden, was insbesondere bei Mitarbeitern, die quellenbesteuert werden, von Vorteil sein kann.

Wann ist der 13. Monatslohn geschuldet (Art. 12 L-GAV)?

Jeder Mitarbeiter hat nach bestandener Probezeit (Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn rückwirkend vom ersten Arbeitstag an. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet, so ist der 13. Monatslohn nicht geschuldet.

Basis für die Berechnung des 13. Monatslohns ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum.

Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohns jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8.33%.

Berechnungsbeispiele sind im Kommentar des L-GAV zu Art. 12 zu finden

Lohn bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Mitarbeiter ist 20 Tage krank. Welche Abzüge muss man als Arbeitgeber machen (Art. 23 L-GAV)?

Während der mit der Taggeldversicherung vereinbarten Aufschubsfrist oder Wartefrist (pro Dienstjahr oder Kalenderjahr) hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen und davon die ordentlichen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, KTG, NBU und BVG (auf der Basis des 100%-Lohnes; bei längerer Arbeitsunfähigkeit des AN während max. drei Monaten)) in Abzug zu bringen.Während der mit der Taggeldversicherung vereinbarten Aufschubsfrist oder Wartefrist (pro Dienstjahr oder Kalenderjahr) hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen und davon die ordentlichen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, KTG, NBU und BVG (auf der Basis des 100%-Lohnes; bei längerer Arbeitsunfähigkeit des AN während max. drei Monaten)) in Abzug zu bringen.


Nach Ablauf der Aufschubsfrist zahlt die Versicherung 80% des Bruttolohnes in Form von Taggeldern. Während der Leistungen der Krankengeldversicherung darf nur BVG während den ersten 3 Monaten abgezogen werden. Ansonsten sind die Leistungen von den Sozialversicherungsabzügen (AHV/IV/EO/ALV/UVG) befreit.


Die Abzüge für Quellensteuer sind stets zu machen. Der Verpflegungsabzug wird bei einer Pauschalentschädigung anteilmässig gekürzt, wenn der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist.


Beispiel für die Berechnung eines Monatslohns mit Krankheit:

Ausgangslage:

  • Monat April / 30 Tage
  • Bruttolohn Fr. 3'800.- 
  • Krankheit vom 1. bis 20. April 
  • Versicherung zahlt ab dem 15. Tag


1. April bis 14. April: Aufschubsfrist – AG zahlt 14 Tage 88%

(Fr. 3'800.- x 14 Tage : 30 Tage) x 88%= Fr. 1'560.55 brutto (88% Lohn für 14 Tage)
Abzüge: AHV/IV/EO, ALV, BV (auf der Basis des 100%-Lohnes), KTG, NBU


15. April bis 20. April: Krankenversicherung zahlt sechs Tage 80%

(Fr. 3'800.- x 6 Tage : 30 Tage) x 80%= Fr. 608.- netto (80% Lohn für sechs Tage)
Abzüge: nur BV (auf der Basis des 100%-Lohnes)


21. April bis 30. April: AN arbeitet wieder – AG zahlt zehn Tage 100%

(Fr. 3'800.- x 10 Tage : 30 Tage = Fr. 1'266.70 brutto (100% Lohn für zehn Tage)
Abzüge: AHV/IV/EO, ALV, BV (auf der Basis des 100%-Lohnes), KTG, NBU, Verpflegung

 

Link zum Krankentaggeldrechner

Link zum Merkblatt Lohnabzüge

 

Lohnabrechnung April:
BruttolohnFranken
10 Tage à 100% 1 266.70
14 Tage à 88%1 560.55
Zwischentotal (AHV-Lohn)2 827.25
5 Tage à 80% (kein AHV-Lohn)506.65
Total3 333.90
Abzüge:
AHV/IV/EO 5.125%von 2 827.25
ALV 1.1%von 2 827.25
BV (0.5% od. 7%)von 3 800.00 (minus Koordinationsabzug)
KTGvon 2 827.25
NBUvon 2‘827.25
Quellensteuer von 3 333.90
Verpflegungsabzug für 10 TageX (z.B. 10 x Fr. 10.- für Mittagessen)

Warum muss der Arbeitgeber in der Aufschubzeit 88 % des Bruttolohnes bezahlen?

Der Mitarbeiter hat bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall grundsätzlich Anspruch auf 80% des Bruttolohnes (Art. 23 resp. 25 L-GAV). Da während der Aufschubzeit die Sozialversicherungen vom Lohn abgezogen werden müssen, beträgt der Bruttolohn vor Abzug der Sozialversicherungen 88%. Dabei ist zu beachten, dass der BV-Abzug auf der Basis des 100%-Bruttolohnes (minus Koordinationsabzug) erfolgt.

Schwangerschaft

Eine Mitarbeiterin hat bei der Anstellung verschwiegen, dass sie schwanger ist. Hat dies Konsequenzen? Wie ist eine Mitarbeiterin während des Mutterschaftsurlaubs zu bezahlen?

Gemäss Gerichtspraxis dürfen Frauen im Rahmen von Vorstellungsgesprächen zu Fragen betreffend Schwangerschaft, Familienplanung etc. die Wahrheit verschweigen. Solche Fragen sind grundsätzlich auch unzulässig, weil sie einerseits gegen das Diskriminierungsverbot verstossen und andererseits keine für die Eignung der zu besetzenden Stelle rechtlich relevanten Fragen darstellen.

Während der Probezeit besteht für die schwangere Mitarbeiterin kein Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der ganzen Dauer der Schwangerschaft und 16 Wochen (112 Kalendertage) nach der Niederkunft nicht mehr möglich.

Gegen Vorlage eines Arztzeugnisses, das die Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren bestätigt, erhält sie den Lohn gemäss Art. 23 L-GAV.

Ab dem Tag der Niederkunft erhält die Mitarbeiterin während 14 Wochen respektive 98 Tagen die Mutterschaftsentschädigung (MSE), welche 80% des (durchschnittlichen) Bruttolohnes entspricht. Der Arbeitgeber meldet die MSE mit dem entsprechenden Formular bei seiner Ausgleichskasse an.

Nach Ablauf des 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaubs, kann die Mitarbeiterin den Urlaub noch um 2 weitere (unbezahlte) Wochen auf insgesamt 16 Wochen (112 Kalendertage) nach Niederkunft verlängern (Art. 35a Abs. 3 ArG).

Ausführliche Informationen zu Schwangerschaft und Mutterschaft

Arztzeugnis

Ein Mitarbeiter bringt ein Arztzeugnis, das der Arbeitgeber anzweifelt. Was kann man als Arbeitgeber machen (Art. 26 Ziff. 3 L-GAV)?

Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf seine Kosten das Zeugnis eines Vertrauensarztes zu verlangen. Verweigert der Mitarbeiter den Besuch beim Vertrauensarzt trotz einer schriftlichen Abmahnung, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstweilen einstellen.

Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter ab dem 4. Tag kein Arztzeugnis vorlegt und ein Beweis für Krankheit oder Unfall nicht anderweitig erbringt, so kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstweilen einstellen.

Arbeitszeit / Überstunden / Ruhetage

Wie hoch ist der Ferienanspruch (Art. 17 L-GAV)?

Jeder Mitarbeiter – auch der Teilzeitmitarbeiter – hat Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr. Das entspricht 35 Kalendertage pro Jahr und 2,92 Kalendertagen pro Monat.

Personen bis zum 20. Altersjahr haben ebenfalls Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a Abs. 1 OR).

Mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr müssen zusammenhängend gewährt werden (Art. 329c Abs. 1 OR).

Wie berechnet man den Ferienanspruch?

Grundsatz:

5 Wochen Ferien à 7 Kalendertagen = 35 Ferientage pro Jahr resp. 2.92 Ferientage pro Monat, was beim Stundenlohn einem monatlichen Zuschlag von 10.65% entspricht.


Beispiel:

Berechnung des Ferienanspruchs für eine Saisonanstellung:

Saisondauer 15. Dezember bis 14. April (121 Kalendertage)

35 Ferientage : 365 Tage x 121 Tage = 11.61 Ferientage

Wer bestimmt den Zeitpunkt des Ferienbezuges (Art. 329c Abs. 2 OR)?

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ferienbezugs und kündigt diese mindestens einen Monat im Voraus an (Art. 17 Ziff. 4 L-GAV). Er nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeiter soweit Rücksicht, als dies mit den betrieblichen Interessen vereinbar ist. Bei einer Interessenkollision gehen die betrieblichen Interessen vor.


Sonderfall Freistellung:

Wird ein Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, dann sollte man den Bezug von noch bestehenden Ferientagen (genauso wie Überstunden und Feiertage) explizit im Freistellungsschreiben anordnen. Gemäss Rechtsprechung ist es angemessen, wenn der Ferienbezug maximal etwa einen Drittel der Freistellungszeit ausmacht.

Wie berechnet man den Feiertagsanspruch?

Für ganze Monate wird der Feiertageanspruch berechnet, indem die Anzahl Monate mit 0.5 Feiertagen multipliziert wird. Für angebrochene Monate, Dienstjahre oder für eine Saisondauer ist der Feiertageanspruch für die genaue Anstellungsdauer zu berechnen.

Beispiel Berechnung des Feiertageguthabens für eine Saison:

Saisondauer:
15. Dezember bis 14. April (121 Kalendertage)

6 Feiertage : 365 Tage x 121 Tage = 1.99 Feiertage

Wann kann man als Arbeitgeber den Ferienanspruch kürzen (Art. 329b OR)?

Wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit oder Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (z.B. aus Art. 276 ff. ZGB) mehr als zwei volle Monate (60 Kalendertage) während eines Dienstjahres (bzw. während einer Schwangerschaft mehr als drei volle Monate in einem Dienstjahr) an der Arbeitsleistung verhindert ist, dann kann eine Ferienkürzung in der Höhe eines monatlichen Ferienanteils (einem Zwölftel von 35 Ferientagen) vorgenommen werden.

Die Kürzung um jeweils ein Zwölftel kann immer nur für ganze Abwesenheitsmonate erfolgen. Der erste Monat Abwesenheitszeit (bzw. die ersten beiden Monate während einer Schwangerschaft) begründet keine Ferienkürzung.

Kürzung um ein Zwölftel bedeutet, dass für einen vollen Monat der Ferienanspruch in Abzug gebracht werden kann. Ein Zwölftel entspricht bei einem Ferienanspruch von 35 Ferientagen pro Jahr 2.92 Tagen.

Beispiel:

Der MA ist im gleichen Dienstjahr (Bsp. 1. April bis 31. März) zunächst zehn Tage zu 50% krank und anschliessend insgesamt 20 Tage zu 100%; weiter fällt er 30 Tage wegen eines Unfalls aus und muss 21 Tage ins Militär.

Für die Ferienkürzung sind zunächst sämtliche unverschuldete Absenzen pro Dienstjahr (umgerechnet auf 100%) zusammenzuzählen. Zehn Tage krank zu 50% entsprechen fünf Tagen krank zu 100%.

Gesamte Dauer der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit:

  • 25 Tage Krankheit
  • 30 Tage Unfall
  • 21 Tage Militär
  • Total: 76 Absenztage


Der erste Monat begründet keine Kürzung, weshalb von der gesamten Dauer der unverschuldeten Arbeitsverhinderung 30 Tage abgezogen werden dürfen (60 Tage bei Schwangerschaft).

76 Absenztage – 30 Kalendertage = 46 Absenztage

Um die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit pro vollen Monat zu berechnen, ist die restliche Zahl durch 30 zu teilen. 46 Absenztage : 30 Kalendertage = 1(.53) "Zwölftel"

Die ganze Zahl vor dem Komma entspricht der Anzahl von Zwölfteln, um welche der Ferienanspruch gekürzt werden darf. Im Beispiel: 1 x 2,92 = Kürzung um 2,92 Ferientage.

Siehe GastroSuisse Merkblatt Ferienkürzung und Onlinerechner.

Wann darf/muss man die Ferien ausbezahlen (Art. 17 Ziff. 5 und 6 L-GAV und Art. 329d Abs. 2 OR)?

Nur am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn der Bezug in natura aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist und ausnahmsweise bei Aushilfen mit einem sehr geringen und unregelmässigen Arbeitspensum (z.B. im Stundenlohn).

Am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferientage sind mit 1/30 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen. Ist eine Auszahlung des Ferienlohnes jeweils am Ende eines Monats zulässig, so beträgt die Entschädigung 10.65%.

Merke: Teilzeitmitarbeiter/Aushilfen, welche ihren Ferienlohn fortlaufend ausbezahlt bekommen, müssen ihre Ferien trotzdem noch in natura beziehen.

Was ist bei den Feiertagen zu beachten (Art. 18 L-GAV)?

Jeder Mitarbeiter – auch Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen – haben Anspruch auf sechs bezahlte Feiertage pro Jahr resp. einen halben Feiertag pro Monat (unabhängig von den kantonalen Feiertagen; Bundesfeiertag inbegriffen).

Feiertage, die auf einen regelmässig angeordneten Ruhetag oder in die vertraglichen Ferien des Mitarbeiters oder auf einen regelmässigen Schliessungstag des Betriebes fallen, gelten nicht als bezogen.

Bei einer anteilsmässigen Auszahlung der Feiertage mit dem Stundenlohn ist die Berechnungsweise gemäss Arbeitsgesetz zu berücksichtigen und entspricht 2.27%.

Verbleiben am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Feiertage, die der Mitarbeiter nicht mehr in natura beziehen kann, sind diese mit 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu entschädigen.