Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung

GastroSuisse begrüsst das Ziel der Vernehmlassungsvorlage, elektronische Dienstleistungen zwischen Versicherten und Behörden im Verwaltungsverfahren einzuführen und umzusetzen. Zudem befürwortet der Verband, dass die aufgehobene Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung beim Bezug von Kurzarbeits- (KAE) bzw. Schlechtwetterentschädigung (SWE) nebst der erfolgten Anpassung im AVIG nun auch auf Verordnungsstufe umgesetzt wird. Damit erhöht sich die Rechtssicherheit für die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden.

Neu müssen Arbeitgeber meldepflichtige offene Stellen grundsätzlich elektronisch über die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitteilen (Art. 53 Abs. 3 E-AVV). Bis anhin konnten sie dies explizit auch telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erledigen. Wichtig ist GastroSuisse, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den für sie passenden Kommunikationskanal weiterhin nutzen können.