Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit)

28. März 2024

Im Jahr 2022 wurden knapp 200 kontingentierte Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit an Köchinnen und Köche aus Drittstaaten erteilt. Diese Personen sind im Gastgewerbe sehr gefragt, da sie über exklusive Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, die im gesamten EU/EFTA Raum äusserst rar oder sogar gänzlich nicht vorhanden sind. Sie bereichern mit ihrem Können den gastronomischen Betrieb, vermitteln ihr Wissen und leisten einen wichtigen Beitrag zur kulinarischen Entwicklung und zum Gesamtangebot der Schweizer Gastronomie. Die geplante Aufhebung der Bewilligungspflicht von der unselbstständigen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit senkt eine der vielen bürokratischen Hürden für diesen Personenkreis. 

Die Gesetzesänderung sieht ausserdem vor, dass der Lebensmittelpunkt von Drittstaatenangehörigen für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz liegen muss. Es wird jedoch klargestellt, dass vorübergehende Aufenthalte wie Aus- oder Weiterbildungen oder Praktika von dieser Anforderung ausgenommen sind. Wir begrüssen diese Ausnahme, da insbesondere Hotelfachschulen sehr beliebte Ausbildungsorte für angehende Fachkräfte aus Drittstaaten sind. Die derzeit laufende Revision von Art. 30 AIG (22.067 | Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss) sollte daher die höhere Berufsbildung angemessen berücksichtigen.