Angleichung der EO-Leistungen

12. April 2024

Die Betriebszulage wird derzeit nur an Dienstleistende bezahlt und für die übrigen, durch die EO entschädigten Urlaube nicht übernommen. Daher haben bspw. selbstständigerwerbende Mütter während des Mutterschaftsurlaubs und Eltern, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, keinen Anspruch auf diese Zulagen, obschon sie ebenfalls während ihres Urlaubs laufende Betriebskosten tragen. Der Gesetzesentwurf zur Angleichung der EO-Leistung ändert dies und weitet den Anspruch auf Betriebszulage aus, ohne neue Ungleichbehandlungen zu verursachen.

GastroSuisse unterstützt den Gesetzesentwurf, weil sich die Änderungen insgesamt positiv auf die Wirtschaft auswirken werden, insbesondere auf die selbstständigerwerbenden Mütter, deren Fixkosten besser berücksichtigt werden. Die Ausweitung der Betriebszulagen sowie die geplante Betreuungsentschädigung bei einer Hospitalisierung des Kindes und die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter führen laut Erläuterndem Bericht nicht zu höheren Sozialabgaben für Unternehmen. Im Gegenteil, sie decken weitgehend die Kosten, die sonst von den Arbeitgebern für ihre Angestellten oder von den Selbstständigerwerbenden selbst getragen werden müssten.

Zudem bietet die Revision des EOG eine Gelegenheit, weitere Lücken bei der Erwerbsausfallentschädigung zu schliessen und die Lehren aus der Covid-19-Pandemie zu ziehen: Selbstständigerwerbende, die durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen sind, sollen eine Erwerbsausfallentschädigung erhalten.